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Definitionen
Gemeinde (§§ 1, 2, 7 KVG LSA)
Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Sie ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates und
verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl
ihrer Einwohner zu fördern. Soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, ist die Gemeinde in ihrem
Gebiet ausschließlicher Träger der öffentlichen Aufgaben. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der
Gemeinderat und der Bürgermeister.
Gemeindearten (§ 12 KVG LSA)
a) Kreisangehörige Gemeinde Hierbei handelt es sich um eine Gemeinde, die nicht die Stellung einer Kreisfreien Stadt hat und somit
einem Landkreis angehört. Sie ist Einheitsgemeinde oder Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde.
Derzeit gibt es in Sachsen-Anhalt 215 kreisangehörige Gemeinden (Stand: 01.01.2016).
b) Kreisfreie Stadt
Kreisfreie Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die sonst
den Landkreisen obliegen. Kreisfreie Städte in Sachsen-Anhalt sind Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und die
Landeshauptstadt Magdeburg.
Name und Bezeichnungen (§§ 13, 14 KVG LSA)
Jede Gemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Die Kommunalaufsichtsbehörde
kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern. Vor der Antragstellung sind die
betroffenen Bürger zu hören.
Die Bezeichnung "Stadt" führen Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bis zum 30. Juni 2014
geltenden Recht zusteht. Zum Stand 01.01.2016 haben in Sachsen-Anhalt 104 Gemeinden das Stadtrecht.
Auch sonstige "überkommene" Bezeichnungen (Flecken usw.) können die Gemeinden weiterhin führen.
Der Landkreis kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern. Die Verleihung der
Bezeichnung "Stadt" ist an die Erfüllung bestimmter Kriterien (Einwohnerzahl, Siedlungsform etc.)
gebunden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Übernahme der Bezeichnung "Stadt" durch eine Gemeinde ohne
Stadtrecht, in die eine Gemeinde mit Stadtrecht eingemeindet wird. Auch bei der Zusammenlegung
mehrerer Gemeinden zu einer neuen kann, soweit eine Gemeinde mit Stadtrecht beteiligt ist, die
Bezeichnung "Stadt" als Zusatz zum Gemeindenamen zur Anwendung kommen.
Das Landesverwaltungsamt kann den Namen einer Kreisfreien Stadt auf deren Antrag ändern sowie bei
Kreisfreien Städten Bezeichnungen verleihen oder diese ändern.
Die dargestellte Schreibweise des jeweiligen Namens ist die amtliche. Zu beachten ist jedoch bei
Gemeinden mit zusätzlichen Bezeichnungen zu (bzw. im) Gemeindenamen (Stadt, Bad, Flecken,
Goethestadt, Hansestadt, Landeshauptstadt, Lutherstadt etc.), welche auf den Seiten auf Grund des
besseren Auffindens meist erst nach dem eigentlichen Gemeindenamen ausgewiesen sind, dass diese
Bezeichnungen beim Gebrauch dem Namen wieder voranzustellen sind
(Beispiel: Eisleben, Lutherstadt ? Lutherstadt Eisleben).
Einheitsgemeinde (§ 12 KVG LSA)
Die Einheitsgemeinde ist eine Gemeinde, welche keiner Verbandsgemeinde angehört. Sie löst ihre
gemeindlichen Aufgaben allein, wozu sie eine hinreichende Verwaltungskraft besitzen muss. Die
Leistungsfähigkeit der Gemeinde kann insbesondere an der Einwohnerzahl und an der wirtschaftlichen
Entwicklung gemessen werden. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10000 Einwohner haben. Diese
Mindestzahl verringert sich auf 8000 Einwohner u.a. in Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte von
weniger als 70 Einwohnern je km2. Leiter der Verwaltung ist der Bürgermeister als Wahlbeamter auf Zeit.
In Sachsen-Anhalt gibt es 104 Einheitsgemeinden. (Stand: 01.01.2016). In dieser Zahl sind die drei
Kreisfreien Städte enthalten, welche nach der KVG LSA her eigentlich keine Einheitsgemeinden sind, aber
regelmäßig hinzugezählt werden.
Verbandsgemeinde (§§ 3, 7, 13, Teil 6 KVG LSA)
Die Verbandsgemeinde ist eine Gebietskörperschaft, deren Gebiet aus dem Gemeindegebiet ihrer
Mitgliedsgemeinden besteht. Sie erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises nach § 90 KVG.
Zur Bildung einer Verbandsgemeinde ist eine Verbandsgemeindevereinbarung abzuschließen, welche der
Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Verbandsgemeinden sollen über mindestens 10000
Einwohner verfügen; geringfügige Unterschreitungen sind in Einzelfällen gestattet. Des Weiteren sollen sie
aus drei bis acht Gemeinden bestehen, wobei jede dieser Mitgliedsgemeinden zum Zeitpunkt der Bildung
der Verbandsgemeinde über mindestens 1000 Einwohner verfügen muss.
Organe der Verbandsgemeinde sind der Verbandsgemeinderat und der Verbandsgemeindebürgermeister,
welcher als hauptamtlicher Wahlbeamter auf Zeit Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung ist.
Jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort.
In Sachsen-Anhalt gibt es 18 Verbandsgemeinden mit zusammen 114 Mitgliedsgemeinden (Stand: 01.01.2016).
Verwaltungsgemeinschaft
In der Vergangenheit hatten benachbarte Gemeinden eines Landkreises das Recht, zur Stärkung ihrer
Verwaltungskraft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Diese
hatte alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden zu besorgen, sofern die ihr zur
Besorgung übertragenen Aufgaben durch die Mitgliedsgemeinden nicht gesondert festgelegt worden
waren. Ansonsten erfüllte sie die durch die Mitgliedsgemeinden festgelegten, ihr durch alle und ggf.
zusätzlich durch einzelne Mitgliedsgemeinden zur Besorgung übertragenen Aufgaben. Die
Verwaltungsgemeinschaft war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Ihre
Organe waren der Gemeinschaftsausschuss und der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
Landkreis (§§ 3, 7, 13 KVG LSA)
Der Landkreis ist eine Gebietskörperschaft. Sein Gebiet umfasst das Gebiet der zum Landkreis
gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete1) und bildet zugleich den Bereich der unteren
Verwaltungsbehörde.
Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der
öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die
Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt.
Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
Jeder Landkreis führt den Namen, den er am 30. Juni 2014 innehatte, fort.
In Sachsen-Anhalt gibt es 11 Landkreise.
Amtlicher Gemeindeschlüssel
Für alle Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland gilt seit Jahren eine einheitlich strukturierte
Gemeindeschlüsselnummer. Sie findet bei allen statistischen Erhebungen Anwendung und ändert sich
auch dann nicht, wenn eine Gemeinde z.B. durch Namensänderung ihren Platz in der alphabetischen
Reihenfolge wechselt.
Die Gemeindeschlüsselnummer ist achtstellig. Die ersten beiden Stellen kennzeichnen das Land.
Sachsen-Anhalt hat die Schlüsselnummer 15. In der dritten Stelle ist der Regierungsbezirk enthalten. Die
vierte und fünfte Stelle der Nummer beinhalten die Kreisnummer, und die sechste bis achte Stelle
kennzeichnen die Gemeinde. Kreisfreie Städte haben an den drei letzten Stellen Nullen (000).
Beispiel: Die Gemeindenummer der Stadt Harzgerode lautet 15 0 85 145.
Dabei bedeutet:
15 | = | Land | Sachsen-Anhalt | |
0 | = | Regierungsbezirk | (0=keine Regierungsbezirke) |
85 | = | Landkreis | Harz |
145 | = | Gemeinde | Stadt Harzgerode |
Durch Eingemeindungen, Zusammenschlüsse von Gemeinden etc. ändern sich neben den
Gemeindegrenzen auch die Schlüsselnummern. Auch können Änderungen bei der Zugehörigkeit von
Gemeinden zu Verbandsgemeinden auftreten. Für regelmäßige Änderungsmeldungen per Email melden
Sie sich hier an.
Einwohner und Fläche
Ausgewiesen ist die fortgeschriebene Bevölkerungszahl der Gemeinden am 31.12.2014. Grundlage war
der am 09.05.2011 durch den Zensus ermittelte Bevölkerungsstand nach der Hauptwohnung, welcher um
die von den Standesämtern registrierten Geburten und Sterbefälle sowie die den Einwohnermeldeämtern
mitgeteilten Zu- und Fortzüge fortgeschrieben wurde.
Die Gemeindeflächenangaben als Summe der zur jeweiligen Gemeinde gehörenden Grundstücksflächen
wurden durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation bereitgestellt (in m2, Stand:
31.12.2014). Es sind immer die für die jeweilige Aggregationsebene summierten und in der Regel auf
Hektar gerundeten m2-Flächen ausgewiesen, wobei die Summe gerundeter Einzelflächen teilweise vom
angegebenen, exakteren Wert abweichen kann.
Rechtsgrundlagen
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 05.12.2014 (GVBl. LSA S. 494, 499)
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die
Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 03.11.1993 (GVBl. LSA S. 678), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130, 132)
Gesetz zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur
Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom
17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG
LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 68, 125)
Gesetz zur Kreisgebietsreform vom 13.07.1993 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692, 695)
Verordnung zur Gemeindegebietsreform vom 08.10.1993 (GVBl. LSA S. 646), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130, 137)
Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) vom 11.11.2005 (GVBl. LSA S. 692), geändert
durch Gesetz vom 19.12.2006 (GVBl. LSA S. 544)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Anhalt-Bitterfeld-
Kreissitz-Gesetz - Anhalt-BitterfeldKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 760), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19.12.2006 (GVBl. LSA S. 544)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Börde (Börde-Kreissitz-Gesetz -
BördeKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 762)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Burgenland (Burgenland-Kreissitz-Gesetz -
BurgenlandKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 763)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Harz (Harz-Kreissitz-Gesetz - HarzKrsG -)
vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 764)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Jerichower Land (Jerichower Land-
Kreissitz-Gesetz - Jerichower LandKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 761), geändert durch Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19.12.2006 (GVBl. LSA S. 544)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Mansfeld-Südharz (Mansfeld-Südharz-
Kreissitz-Gesetz - Mansfeld-SüdharzKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 765)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Saalekreis (Saalekreis-Kreissitz-Gesetz -
SaalekreisKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 766)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Salzland (Salzland-Kreissitz-Gesetz -
SalzlandKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 767)
Gesetz zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Wittenberg (Wittenberg-Kreissitz-Gesetz -
WittenbergKrsG -) vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 768)
Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt
(Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz - GemNeuglGrG) vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40),
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.05.2009 (GVBl. LSA S. 238, 255)
Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform (GebRefAusfG) vom 08.07.2010
(GVBl. LSA S. 406)
Je Landkreis: Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend
den Landkreis [Kreisname] (GemNeuglG [Kreiskürzel]) vom 08.07.2010 (GVBl. LSA S. 410 ff.)
Gesetz über Eingemeindungen in die Kreisfreie Stadt Dessau vom 21.12.2004 (GVBl. LSA S. 838)
Gesetz über Eingemeindungen in die Stadt Gommern vom 21.12.2004 (GVBl. LSA S. 839)
Verordnung über die Zuordnung der Gemeinde Schkopau zum Landkreis Merseburg-Querfurt vom
28.06.2004 (GVBl. LSA S. 360)
Verordnung über die Zuordnung der Stadt Zörbig zum Landkreis Bitterfeld vom 31.03.2005
(GVBl. LSA S. 174)
Gesetz über die Eingemeindung der Stadt Gernrode und der Gemeinde Bad Suderode in die Stadt
Quedlinburg vom 18.12.2013 (GVBl. LSA S. 545)
Gesetz über die Eingemeindung der Gemeinde Mühlanger in die Stadt Zahna-Elster vom 18.12.2013
(GVBl. LSA S. 546)
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Aktualisierung: 21.06.2016 |
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