Definitionen und methodische Hinweise

 

 

Gebiet

 

Gemeinden, Verbandsgemeinden/Verwaltungsgemeinschaften: Ausgewiesen werden die Daten vom 31.12. des entsprechenden Jahres.

 

 

Bevölkerung

 

Ausgewiesen werden die Daten vom 31.12. des betreffenden Jahres, Basis ist die Bevölkerungsfortschreibung vom 3.10.1990.
Bei Lebendgeborenen und Gestorbenen, dem Geburtendefizit sowie beim Wanderungssaldo handelt es sich um Jahresangaben.

 

Bevölkerung insgesamt: Anzahl der Personen, Deutsche und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen Einheit ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung mit ihren Familien.

 

Bevölkerungsdichte: Bevölkerung bezogen auf 1 km2 des jeweiligen Gebietes (Hektar-Genauigkeit). Flächenangaben beruhen auf der Erhebung der Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung, die im 4-jährigen Turnus durchgeführt wird.

 

Ausländer: Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, einschließlich Staatenloser und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.

 

Lebendgeborene: Kinder, bei denen nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

 

Gestorbene: Verstorbene Personen (ohne Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen).

 

Geburtendefizit: Differenz zwischen Lebendgeborenen und Gestorbenen.

 

 

Bautätigkeit und Wohnungsbestand

 

Baufertigstellungen: Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertiggestellt bezeichnet.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme, sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Wenn nur noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder der Verputz an einem Gebäude aufzutragen ist, gilt das Bauvorhaben als fertiggestellt. Auch ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist, gilt als fertiggestellt. Ausgewiesen wurden die Baufertigstellungen an neugebauten Wohngebäuden.

 

Wohngebäude: Gebäude, die mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden, ohne Wohnheime. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Mehrfamilienhäuser sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B. auch Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.

 

Wohnung: Eine Wohnung ist die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche bzw. ein Raum mit Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Dargestellt ist der Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

 

Wohnfläche: Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohneinheit gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad und dgl.).

 

 

Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

Dargestellt werden die Ergebnisse aus dem Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe (Industrie und Handwerk) sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen und die produzierenden Betriebe mit im Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche. Ausgewiesen sind für Betriebe und Beschäftigte Jahresdurchschnittswerte.

 

Betriebe: Örtlich abgegrenzte Produktionseinheit mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe, einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. Hierzu gehören neben den Fertigungs- und Produktionsabteilungen auch mit dem Betrieb verbundene Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, rechtlich unselbständige betriebseigene Sozialeinrichtungen, Ausbildungsstätten, Forschungs- und Entwicklungslabors, Baukolonnen für den Eigenbedarf sowie baugewerbliche Betriebsteile und alle übrigen Betriebsteile wie z.B. Handels- und Transportabteilungen.

 

Beschäftigte: Dazu gehören alle im Betrieb tätigen Personen, d.h. tätige Inhaber und Mitinhaber, alle in einem vertraglichen Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Personen (z.B. auch Direktoren, Vorstandsmitglieder, Praktikanten, Volontäre und Auszubildende) und unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, Heimarbeiter/-innen, die auf der Lohn- und Gehaltsliste geführt werden sowie an andere Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassene Personen.

 

Umsatz: Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der, unabhängig von Zahlungseingängen oder Liefertermin, im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte, einschließlich der darin enthaltenen Verbrauchssteuern, Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, aber ohne sofort gewährte Preisnachlässe.

Der Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus dem Verkauf aller im Rahmen der Produktionstätigkeit entstandenen Erzeugnisse und aus dem Verkauf von in Lohnarbeit bei

anderen Unternehmen hergestellten Waren (einschließlich Lohnveredlung), baugewerblichem Umsatz und sonstigem Umsatz (z.B. Umsatz aus Handelsware).

 

 

Bauhauptgewerbe

 

Umfasst vor allem die Zweige, die an der Ausführung von Rohbauarbeiten beteiligt sind - industrielle und handwerkliche Betriebe des Wohnungsbaus, des gewerblichen und industriellen Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen und Verkehrsbaus (Hoch-, Straßen- und sonstiger Tiefbau).

 

Betriebe: Örtliche Einheit (nicht Baustelle) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Baugewerbe, also Einbetriebsunternehmen (Unternehmen mit nur einer örtlichen Einheit), Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bauabteilungen von Unternehmen außerhalb des Baugewerbes, Hauptverwaltungen sowie Arbeitsgemeinschaften (Argen).

 

Beschäftigte (Tätige Personen): Alle am Monatsende im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen (Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), tätige Inhaber und Mitinhaber sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Stunden Monatsarbeitszeit.

 

Umsatz (ohne Umsatzsteuer): Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen einschließlich des Umsatzes aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Hierzu zählen auch Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen. Der Umsatz umfasst, außer dem baugewerblichen Umsatz (aus Bauleistungen), die Handels- und sonstigen Umsätze. Hierzu zählen z.B. Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige Dienstleistungen.

 

 

Ausbaugewerbe

 

Fasst verschiedene Wirtschaftszweige zusammen, die im Wesentlichen Arbeiten enthalten, die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten vornehmen.

 

Betriebe, Beschäftigte und Umsatz: siehe Bauhauptgewerbe

 

 

Landwirtschaft

 

Ausgewiesen werden die Daten folgendermaßen: Erfassung 2003 – unter 2005, Erfassung 2007 – unter 2009, Erfassung 2010 – unter 2011. In der Gruppierung 'Betriebe mit unter 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche' sind Betriebe mit 0 ha LF (Tierproduktionsbetriebe) enthalten.

 

 

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF): Acker- und Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden- und Pappelanlagen sowie Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören die nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Fläche, die Ziergärten sowie die privaten Park- und Rasenflächen.

 

 

Allgemeinbildende Schulen

 

Allgemeinbildende Schulen: zu den allgemeinbildenden Schulen gehören Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien,  Förderschulen, Freie Waldorfschulen, Schulverbunde und  Angebote des zweiten Bildungsweges. Als Schule gilt eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird.  Die Anzahl der Schulen entspricht den Verwaltungs- und Organisationseinheiten. Erfasst werden öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen).

Abiturienten: sind Absolventen/innen der Gymnasien, Gesamtschulen und Freien Waldorfschulen mit Hochschulreife und Fachhochschulreife (schulischer Teil). Einbezogen sind die entsprechenden Abschlüsse der Bildungsangebote des zweiten Bildungsweges. 

 

 

Insolvenzen

 

Insolvenzverfahren (Unternehmen): Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

 

Verbraucherinsolvenzverfahren: Diese Art des Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass von diesem Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes Verfahren, sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein vereinfachtes Verfahren kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für ehemals selbständig Tätige, deren Verhältnisse überschaubar sind (d. h. weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur Anwendung.

 

ehemals selbständig Tätige: die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, sowie selbständig Tätige, die ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

 

Andere Schuldner: Nachlässe, Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä. Natürliche Personen, gegen die ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt wurde. Dabei handelt es sich um vollhaftende Gesellschafter und andere natürliche Personen, deren Insolvenz aufgrund einer eingegangenen persönlichen Haftung im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz steht. Nicht dazu zählen Einzelunternehmen, Kleingewerbetreibende, freiberuflich und ehemals selbständig Tätige. Die Nachlassinsolvenz stellt eine Sonderform der Insolvenz dar. Sie unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen und wird zudem als eigenständige Form betrachtet.

 

 

Verkehr

 

Straßenverkehrsunfälle: Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder schwerwiegender Sachschaden verursacht worden sind.

 

Verunglückte: Personen (auch Mitfahrerinnen und Mitfahrer), die beim Unfall verletzt oder getötet wurden.

 

Getötete: Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben.

 

 

Steuern

 

Ausgewiesen werden die Daten zum Gebietsstand 31.12.2011.

 

Realsteuern: Realsteuern gehören zu den Sach- oder Objektsteuern, die sich an bestimmten Merkmalen des besteuerten Gegenstandes (Objektes) orientieren und weitestgehend unabhängig von persönlichen Verhältnissen sind. Ihr Aufkommen ist Bestandteil der Finanzausstattung der Gemeinden. Realsteuern sind die Grundsteuern und die Gewerbesteuer.

 

Gewerbesteuer: Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb bzw. Reisegewerbebetrieb, für den in der betreffenden Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten wird bzw. sich (bei Reisegewerbe) der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.

 

Gewerbesteuerumlage: Entsprechend der Vorschriften des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die Gemeinden einen Anteil ihres Aufkommens aus der Gewerbesteuer als Gewerbesteuerumlage zur Aufteilung auf Bund und Länder abzuführen. Der Umlagesatz für die Gemeinden der neuen Bundesländer wurde für die Jahre 2002 auf 66 v. H., 2005 auf 44 v. H., 2009 auf 32 v. H. und 2011 auf 35 v. H. festgelegt. Der Umlagesatz des Jahres 2011 der neuen Bundesländer setzt sich aus 20,5 v. H. Landesvervielfältiger und 14,5 v. H. Bundesvervielfältiger zusammen.

 

 

Unternehmen

 

Gewerbeanmeldung: Sie ist bei Beginn eines Gewerbes durch Neuerrichtung, bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden, bei Änderung der Rechtsform und bei Verlegung eines Betriebes aus einem anderen Meldebezirk abzugeben. Dargestellt sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.

 

Gewerbeabmeldung: Sie erfolgt bei vollständiger Aufgabe eines Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. einer Zweigniederlassung) bzw. Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes infolge Eigentümerwechsel, bei Änderung der Rechtsform sowie bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Dargestellt sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.

 

 

Reiseverkehr

 

Angebotene Schlafgelegenheiten: Anzahl der Betten, die in einem Betrieb zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung stehen. Doppelbetten zählen dabei als zwei Schlafgelegenheiten. Im Campingbereich wird gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission ein Stellplatz mit vier Betten gleichgesetzt. Dargestellt sind die Daten vom Dezember des jeweiligen Jahres.

 

Übernachtungen: Zahl der Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb ankamen oder seit dem vorherigen Berichtszeitraum dort noch anwesend waren. Dargestellt wir die Jahressumme der Übernachtungen.

 

 

Pflege

 

Pflegeheime: sind stationäre Pflegeeinrichtungen, die selbständig wirtschaften, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraftgepflegt werden. Pflegeheime sind die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationär und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.

 

Pflegeheimplätze: als verfügbare Plätze gelten die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze , die von dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XIvorgehalten werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege, Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege) zugeordnet.

 

 

Gesundheitswesen

 

Krankenhäuser

 

Arten der Krankenhäuser:

 

Hochschulkliniken: Krankenhäuser, die nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden.

 

Plankrankenhäuser: Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.

 

Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach §108 Nummer 3 SGB V: Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zur Krankenhausbehandlung Versicherter zugelassen sind.

 

Sonstige Krankenhäuser: Krankenhäuser, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen und somit nicht zu den zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V gehören.

 

Krankenhaustypen:

 

Allgemeine Krankenhäuser: Krankenhäuser, die über Betten in vollstationären Fachabteilungen verfügen, wobei die Betten nicht ausschließlich für psychiatrische und neurologische Patienten vorbehalten werden. Zu den allgemeinen Krankenhäusern zählen Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit einem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V und sonstige Krankenhäuser, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind.

 

Sonstige Krankenhäuser: Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische oder psychiatrische und neuro-logische Abteilungen verfügen sowie reine Tages- oder Nachtkliniken, in denen aus-schließlich teilstationäre Behandlungen durch-geführt werden und in denen Patienten nur eine begrenzte Zeit des Tages oder der Nacht untergebracht sind.

 

Aufgestellte Betten: sind alle betriebsbereit auf-gestellten Betten des Krankenhauses, die zur vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die Zahl der auf-gestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den Monatsenden vorhandenen Bettenanzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen.

 

Berechnungs-/Belegungstage: Berechnungstage innerhalb der Bundespflege-satzverordnung sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungs-pflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) in Rechnung gestellt (berechnet) werden. Im Bereich des pauschalierten Entgeltsystems (Fallpauschalensystem) auf Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRGs) wird der Begriff Belegungstag äquivalent verwendet. Der Aufnahmetag - auch bei Stundenfällen - sowie jeder weitere Tag des Krankenhaus-aufenthaltes gilt als Berechnungs- bzw. Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungs-tage werden dabei nicht mitgezählt.

Tage der Intensivbehandlung/ -überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.

 

Hauptamtliches ärztliches Personal: Zu den hauptamtlichen Ärzten zählen alle in der Einrichtung fest angestellten Ärzte und Ärztinnen. Gast-, Konsiliar- und hospitierende Ärzte und Ärztinnen sind nicht enthalten. Belegärzte sowie von Belegärzten angestellte Ärzte werden bei den nichthauptamtlichen Ärzten erfasst. Unterschieden werden: Leitende Ärzte/innen, Oberärzte/innen sowie Assistenzärzte/innen. Zu den Leitenden Ärzten zählen alle haupt-amtlich tätigen Ärzte mit einem Chefarztvertrag sowie Ärzte als Inhaber Konzessionierter Privatkliniken. Nachrichtlich werden die Zahn-ärzte/-innen und bis einschließlich 30.09.2003 auch die Ärzte/-innen im Praktikum ausgewiesen.

 

Hauptamtliches nichtärztliches Personal: In der Krankenhausstatistik entspricht die Zu-ordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend der Gliederung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/-innen und Auszubildende werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben. Personal in Pflege-berufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das Hygienefachpersonal ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich – gesondert nachgewiesen.

 

 

Soziales

 

Grundsicherungsempfänger

 

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §121 Nr.1 Buchstabe b des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 2 SGB XII.

 

 

Definition

Seit dem 1.1.2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung und gehört zur Sozialhilfe SGB XII. Anspruchsberechtigt sind ältere Menschen ab 65 Jahren sowie volljährige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen.  Durch die Grundsicherung wird es für den betroffenen Personenkreis leichter, ihre bestehenden Ansprüche auf Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwirklichen. Im Rahmen der Grundsicherung wird auf Unterhaltsrückgriff gegenüber den Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet. Dadurch soll insbesondere eine der Hauptursachen verschämter Altersarmut beseitigt werden. Die Grundsicherungsleistung erhalten die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu Ihrer Rente.

Ausgewertet wurden die Grundsicherungsempfänger außerhalb von Einrichtungen zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.

 

HLU-Empfänger

 

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §121 Nr.1 Buchstabe a des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

 

 

Definition

Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ‚Sozialhilfe’) integriert. Danach ist die Aufgabe der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Hilfen erhalten Personen, die sich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleitungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen. Ausgewertet wurden die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt  zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt

 

Schwerbehinderte

 

Rechtsgrundlagen

Die Schwerbehindertenstatistik wurde auf der Grundlage des § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe  behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I   S. 2495) geändert wurde, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) durchgeführt.

Erhoben werden die Angaben zu § 131 Abs. 1 des SGB IX.

 

Definition

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Schwerbehinderte: sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr.

 

Die Art der Behinderung richtet sich nach der Erscheinungsform und bezeichnet die anatomische und funktionelle Veränderung an Gliedmaßen bzw. Organen.

 

Ausgewertet wurden  die Schwerbehinderten zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.

 

 

 

Kinder- und Jugendhilfe

 

Rechtsgrundlage für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1 Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind §§ 98 – 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), geändert worden ist.

 

 

Tageseinrichtungen für Kinder: Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.

 

 

Anzahl der betreuten Kinder: Es sind alle Kinder zu berücksichtigen, die am Stichtag ein Betreuungsverhältnis in der Einrichtung haben.