Definitionen
und methodische Hinweise
Gebiet
Gemeinden,
Verbandsgemeinden/Verwaltungsgemeinschaften: Ausgewiesen werden die Daten vom
31.12. des entsprechenden Jahres.
Bevölkerung
Ausgewiesen werden
die Daten vom 31.12. des betreffenden Jahres, Basis ist die Bevölkerungsfortschreibung vom 3.10.1990.
Bei Lebendgeborenen und
Gestorbenen, dem Geburtendefizit sowie beim Wanderungssaldo handelt es sich um
Jahresangaben.
Bevölkerung
insgesamt:
Anzahl der Personen, Deutsche und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen
Einheit ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend
benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der
Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder
einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen
konsularischen Vertretung mit ihren Familien.
Bevölkerungsdichte: Bevölkerung bezogen
auf 1 km2 des jeweiligen Gebietes (Hektar-Genauigkeit). Flächenangaben beruhen
auf der Erhebung der Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung, die im
4-jährigen Turnus durchgeführt wird.
Ausländer: Personen, die nicht
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
einschließlich Staatenloser und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Lebendgeborene: Kinder, bei denen
nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die
Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Gestorbene: Verstorbene
Personen (ohne Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und
gerichtliche Todeserklärungen).
Geburtendefizit: Differenz zwischen
Lebendgeborenen und Gestorbenen.
Bautätigkeit und
Wohnungsbestand
Baufertigstellungen: Bauvorhaben, bei
denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen
bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertiggestellt bezeichnet.
Entscheidend für den
Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme, sondern die
Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Wenn nur noch
Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder der Verputz an einem Gebäude aufzutragen
ist, gilt das Bauvorhaben als fertiggestellt. Auch ein Gebäude, das
bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist, gilt als fertiggestellt. Ausgewiesen
wurden die Baufertigstellungen an neugebauten Wohngebäuden.
Wohngebäude: Gebäude, die
mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden, ohne
Wohnheime. Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder
Mehrfamilienhäuser sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B.
auch Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.
Wohnung: Eine Wohnung ist
die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter
stets eine Küche bzw. ein Raum mit Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat
grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem
Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette,
die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Dargestellt ist der
Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Wohnfläche: Wohnfläche ist die
Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer
Wohneinheit gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn-
und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad und dgl.).
Verarbeitendes
Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Dargestellt werden
die Ergebnisse aus dem Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe
(Industrie und Handwerk) sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und
Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im Allgemeinen 50 und
mehr tätigen Personen und die produzierenden Betriebe mit im Allgemeinen 50 und
mehr tätigen Personen von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche.
Ausgewiesen sind für Betriebe und Beschäftigte Jahresdurchschnittswerte.
Betriebe: Örtlich abgegrenzte
Produktionseinheit mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bergbau und
Verarbeitenden Gewerbe, einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung
liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. Hierzu gehören neben den
Fertigungs- und Produktionsabteilungen auch mit dem Betrieb verbundene
Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, rechtlich unselbständige
betriebseigene Sozialeinrichtungen, Ausbildungsstätten, Forschungs- und Entwicklungslabors,
Baukolonnen für den Eigenbedarf sowie baugewerbliche Betriebsteile und alle
übrigen Betriebsteile wie z.B. Handels- und Transportabteilungen.
Beschäftigte: Dazu gehören alle
im Betrieb tätigen Personen, d.h. tätige Inhaber und Mitinhaber, alle in einem vertraglichen
Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Personen (z.B. auch Direktoren,
Vorstandsmitglieder, Praktikanten, Volontäre und Auszubildende) und unbezahlt mithelfende
Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der branchenüblichen
Arbeitszeit tätig sind, Heimarbeiter/-innen, die auf der Lohn- und Gehaltsliste
geführt werden sowie an andere Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung
überlassene Personen.
Umsatz: Summe der
Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der, unabhängig von Zahlungseingängen oder
Liefertermin, im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen an
Dritte, einschließlich der darin enthaltenen Verbrauchssteuern, Kosten für
Fracht, Porto, Verpackung, aber ohne sofort gewährte Preisnachlässe.
Der Gesamtumsatz
setzt sich zusammen aus dem Verkauf aller im Rahmen der Produktionstätigkeit
entstandenen Erzeugnisse und aus dem Verkauf von in Lohnarbeit bei
anderen Unternehmen
hergestellten Waren (einschließlich Lohnveredlung), baugewerblichem Umsatz und
sonstigem Umsatz (z.B. Umsatz aus Handelsware).
Bauhauptgewerbe
Umfasst vor allem
die Zweige, die an der Ausführung von Rohbauarbeiten beteiligt sind -
industrielle und handwerkliche Betriebe des Wohnungsbaus, des gewerblichen und industriellen
Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen und Verkehrsbaus (Hoch-, Straßen- und
sonstiger Tiefbau).
Betriebe: Örtliche Einheit
(nicht Baustelle) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Baugewerbe, also Einbetriebsunternehmen (Unternehmen mit nur einer örtlichen
Einheit), Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bauabteilungen von
Unternehmen außerhalb des Baugewerbes, Hauptverwaltungen sowie
Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Beschäftigte (Tätige
Personen):
Alle am Monatsende im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen (Arbeiter,
Angestellte und Auszubildende), tätige Inhaber und Mitinhaber sowie unbezahlt
mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Stunden Monatsarbeitszeit.
Umsatz (ohne
Umsatzsteuer): Die
dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden (steuerpflichtigen und steuerfreien)
Beträge für Bauleistungen einschließlich des Umsatzes aus
Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer.
Hierzu zählen auch Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung
der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen. Der Umsatz umfasst, außer dem
baugewerblichen Umsatz (aus Bauleistungen), die Handels- und sonstigen Umsätze.
Hierzu zählen z.B. Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige
Dienstleistungen.
Ausbaugewerbe
Fasst verschiedene
Wirtschaftszweige zusammen, die im Wesentlichen Arbeiten enthalten, die
überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
vornehmen.
Betriebe,
Beschäftigte und Umsatz: siehe Bauhauptgewerbe
Landwirtschaft
Ausgewiesen werden die Daten folgendermaßen: Erfassung 2003 –
unter 2005, Erfassung 2007 – unter 2009, Erfassung 2010 – unter 2011. In der
Gruppierung 'Betriebe mit unter 100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche'
sind Betriebe mit 0 ha LF (Tierproduktionsbetriebe) enthalten.
Landwirtschaftlich
genutzte Fläche (LF):
Acker- und Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden- und Pappelanlagen sowie
Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören die nicht mehr
genutzte landwirtschaftliche Fläche, die Ziergärten sowie die privaten Park-
und Rasenflächen.
Allgemeinbildende Schulen
Allgemeinbildende Schulen: zu den allgemeinbildenden Schulen gehören
Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen, Freie Waldorfschulen,
Schulverbunde und Angebote des zweiten
Bildungsweges. Als Schule gilt eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt,
in der Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten
oder genehmigten Lehrplan erteilt wird.
Die Anzahl der Schulen entspricht den Verwaltungs- und
Organisationseinheiten. Erfasst werden öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft (Ersatzschulen).
Abiturienten: sind Absolventen/innen der Gymnasien, Gesamtschulen
und Freien Waldorfschulen mit Hochschulreife und Fachhochschulreife
(schulischer Teil). Einbezogen sind die entsprechenden Abschlüsse der
Bildungsangebote des zweiten Bildungsweges.
Insolvenzen
Insolvenzverfahren
(Unternehmen):
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet
und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Verbraucherinsolvenzverfahren: Diese Art des
Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher
gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1.
Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass
von diesem Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes
Verfahren, sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein
vereinfachtes Verfahren kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für
ehemals selbständig Tätige, deren Verhältnisse überschaubar sind (d. h. weniger
als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur
Anwendung.
ehemals selbständig
Tätige:
die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse
nicht überschaubar sind, sowie selbständig Tätige, die ein vereinfachtes
Verfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Andere Schuldner:
Nachlässe, Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä.
Natürliche
Personen, gegen die ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens
gestellt wurde. Dabei handelt es sich um vollhaftende Gesellschafter und andere
natürliche Personen, deren Insolvenz aufgrund einer eingegangenen persönlichen
Haftung im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz steht. Nicht dazu
zählen Einzelunternehmen, Kleingewerbetreibende, freiberuflich und ehemals
selbständig Tätige.
Die Nachlassinsolvenz stellt eine Sonderform der Insolvenz dar. Sie
unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen und wird zudem als eigenständige
Form betrachtet.
Verkehr
Straßenverkehrsunfälle: Unfälle, bei denen
infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet
oder verletzt oder schwerwiegender Sachschaden verursacht worden sind.
Verunglückte: Personen (auch
Mitfahrerinnen und Mitfahrer), die beim Unfall verletzt oder getötet wurden.
Getötete: Personen, die
innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben.
Steuern
Ausgewiesen werden
die Daten zum Gebietsstand 31.12.2011.
Realsteuern: Realsteuern gehören
zu den Sach- oder Objektsteuern, die sich an bestimmten Merkmalen des
besteuerten Gegenstandes (Objektes) orientieren und weitestgehend unabhängig
von persönlichen Verhältnissen sind. Ihr Aufkommen ist Bestandteil der
Finanzausstattung der Gemeinden. Realsteuern sind die Grundsteuern und die
Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer: Steuergegenstand
der Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb bzw. Reisegewerbebetrieb,
für den in der betreffenden Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten wird bzw.
sich (bei Reisegewerbe) der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
Gewerbesteuerumlage: Entsprechend der
Vorschriften des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die Gemeinden einen Anteil
ihres Aufkommens aus der Gewerbesteuer als Gewerbesteuerumlage zur Aufteilung
auf Bund und Länder abzuführen. Der Umlagesatz für die Gemeinden der neuen
Bundesländer wurde für die Jahre 2002 auf 66 v. H., 2005 auf 44 v. H., 2009 auf
32 v. H. und 2011 auf 35 v. H. festgelegt. Der Umlagesatz des Jahres 2011 der
neuen Bundesländer setzt sich aus 20,5 v. H. Landesvervielfältiger und 14,5 v.
H. Bundesvervielfältiger zusammen.
Unternehmen
Gewerbeanmeldung: Sie ist bei Beginn
eines Gewerbes durch Neuerrichtung, bei Übernahme eines bereits bestehenden
Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden, bei Änderung der Rechtsform
und bei Verlegung eines Betriebes aus einem anderen Meldebezirk abzugeben. Dargestellt
sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.
Gewerbeabmeldung: Sie erfolgt bei
vollständiger Aufgabe eines Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden
Betriebes (z.B. einer Zweigniederlassung) bzw. Aufgabe eines weiterhin
bestehenden Betriebes infolge Eigentümerwechsel, bei Änderung der Rechtsform sowie
bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Dargestellt sind
die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.
Reiseverkehr
Angebotene
Schlafgelegenheiten:
Anzahl der Betten, die in einem Betrieb zur Beherbergung von Gästen zur
Verfügung stehen. Doppelbetten zählen dabei als zwei Schlafgelegenheiten. Im
Campingbereich wird gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission ein
Stellplatz mit vier Betten gleichgesetzt. Dargestellt sind die Daten vom
Dezember des jeweiligen Jahres.
Übernachtungen: Zahl der
Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum in einem
Beherbergungsbetrieb ankamen oder seit dem vorherigen Berichtszeitraum dort
noch anwesend waren. Dargestellt wir die Jahressumme der Übernachtungen.
Pflege
Pflegeheime: sind stationäre Pflegeeinrichtungen, die
selbständig wirtschaften, in denen Pflegebedürftige unter ständiger
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraftgepflegt werden. Pflegeheime sind
die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-, teilstationär
und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Abs. 3
und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.
Pflegeheimplätze: als verfügbare Plätze gelten
die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze , die von
dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XIvorgehalten
werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die
Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege,
Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege)
zugeordnet.
Gesundheitswesen
Krankenhäuser
Arten der
Krankenhäuser:
Hochschulkliniken: Krankenhäuser, die nach landesrechtlichen Vorschriften
für den Hochschulbau gefördert werden.
Plankrankenhäuser: Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen sind.
Krankenhäuser
mit Versorgungsvertrag nach §108 Nummer 3 SGB V: Krankenhäuser, die
aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen zur Krankenhausbehandlung Versicherter
zugelassen sind.
Sonstige
Krankenhäuser: Krankenhäuser, die
nicht in die oben genannten Kategorien fallen und somit nicht zu den
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V gehören.
Krankenhaustypen:
Allgemeine
Krankenhäuser: Krankenhäuser, die
über Betten in vollstationären Fachabteilungen verfügen, wobei die Betten nicht
ausschließlich für psychiatrische und neurologische Patienten vorbehalten
werden. Zu den allgemeinen Krankenhäusern zählen Hochschulkliniken,
Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit einem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3
SGB V und sonstige Krankenhäuser, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Sonstige
Krankenhäuser: Krankenhäuser, die
ausschließlich über psychiatrische oder psychiatrische und neuro-logische
Abteilungen verfügen sowie reine Tages- oder Nachtkliniken, in denen
aus-schließlich teilstationäre Behandlungen durch-geführt werden und in denen
Patienten nur eine begrenzte Zeit des Tages oder der Nacht untergebracht sind.
Aufgestellte
Betten:
sind alle betriebsbereit auf-gestellten Betten des Krankenhauses, die zur
vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die
Zahl der auf-gestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den
Monatsenden vorhandenen Bettenanzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt
unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten
Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für
gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen.
Berechnungs-/Belegungstage: Berechnungstage innerhalb der Bundespflege-satzverordnung sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze
(Basispflegesatz, Abteilungs-pflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) in
Rechnung gestellt (berechnet) werden. Im Bereich des pauschalierten
Entgeltsystems (Fallpauschalensystem) auf Grundlage
der Diagnosis Related Groups (DRGs) wird der Begriff
Belegungstag äquivalent verwendet. Der Aufnahmetag - auch bei Stundenfällen -
sowie jeder weitere Tag des Krankenhaus-aufenthaltes gilt als Berechnungs- bzw.
Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungs-tage werden dabei nicht mitgezählt.
Tage der
Intensivbehandlung/ -überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für
Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.
Hauptamtliches
ärztliches Personal:
Zu den hauptamtlichen Ärzten zählen alle in der Einrichtung fest angestellten
Ärzte und Ärztinnen. Gast-, Konsiliar- und
hospitierende Ärzte und Ärztinnen sind nicht enthalten. Belegärzte sowie von Belegärzten
angestellte Ärzte werden bei den nichthauptamtlichen Ärzten erfasst. Unterschieden
werden: Leitende Ärzte/innen, Oberärzte/innen sowie Assistenzärzte/innen. Zu
den Leitenden Ärzten zählen alle haupt-amtlich tätigen Ärzte mit einem
Chefarztvertrag sowie Ärzte als Inhaber Konzessionierter Privatkliniken.
Nachrichtlich werden die Zahn-ärzte/-innen und bis einschließlich 30.09.2003
auch die Ärzte/-innen im Praktikum ausgewiesen.
Hauptamtliches
nichtärztliches Personal: In der
Krankenhausstatistik entspricht die Zu-ordnung der einzelnen
Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend der Gliederung der
Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/-innen und Auszubildende
werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben. Personal in
Pflege-berufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das Hygienefachpersonal
ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich – gesondert nachgewiesen.
Soziales
Grundsicherungsempfänger
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §121 Nr.1 Buchstabe b des
zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. S. 3022), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. August 2010 (BGBl.
I S. 1112) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl.
I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. September
2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu
§ 122 Abs. 2 SGB XII.
Definition
Seit dem 1.1.2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung. Sie ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige
Leistung und gehört zur Sozialhilfe SGB XII. Anspruchsberechtigt sind ältere
Menschen ab 65 Jahren sowie volljährige, aus medizinischen Gründen dauerhaft
voll erwerbsgeminderte Personen. Durch
die Grundsicherung wird es für den betroffenen Personenkreis leichter, ihre
bestehenden Ansprüche auf Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwirklichen. Im
Rahmen der Grundsicherung wird auf Unterhaltsrückgriff gegenüber den Kindern
und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet. Dadurch soll insbesondere eine
der Hauptursachen verschämter Altersarmut beseitigt werden. Die
Grundsicherungsleistung erhalten die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu Ihrer
Rente.
Ausgewertet wurden die Grundsicherungsempfänger außerhalb von
Einrichtungen zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in
Sachsen-Anhalt.
HLU-Empfänger
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §121 Nr.1 Buchstabe a des
zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. S. 3022), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. August 2010 (BGBl.
I S. 1112) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl.
I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. September
2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu
§ 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.
Definition
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII ‚Sozialhilfe’) integriert. Danach ist die Aufgabe der
Sozialhilfe den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie
möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben die
Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Hilfen erhalten Personen,
die sich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere
Sozialleitungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder
keine zulänglichen Hilfen erbringen. Ausgewertet wurden die Empfänger laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt zum Stichtag
31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt
Schwerbehinderte
Rechtsgrundlagen
Die Schwerbehindertenstatistik wurde auf der Grundlage des § 131 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2495) geändert wurde, in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom
22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) durchgeführt.
Erhoben werden die Angaben zu § 131 Abs. 1 des SGB IX.
Definition
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehinderte: sind Personen mit einem Grad
der Behinderung von 50 oder mehr.
Die Art der Behinderung richtet sich nach der Erscheinungsform und
bezeichnet die anatomische und funktionelle Veränderung an Gliedmaßen bzw.
Organen.
Ausgewertet wurden die
Schwerbehinderten zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in
Sachsen-Anhalt.
Kinder- und
Jugendhilfe
Rechtsgrundlage für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind §§ 98 – 103 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
geändert worden ist.
Tageseinrichtungen für Kinder: Kindertageseinrichtungen
sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages
aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die
über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung
vorliegt.
Anzahl der betreuten Kinder: Es sind alle
Kinder zu berücksichtigen, die am Stichtag ein Betreuungsverhältnis in der
Einrichtung haben.